„Gestern hat das Infektionsschutzgesetz den Bundesrat passiert. Uns allen ist bewusst, dass mit den neuen Beschlüssen erneut riesige Herausforderungen und erhebliche Einschränkungen auf die Bürgerinnen und Bürger zukommen werden“, sagte Ministerpräsident Volker Bouffier.

„Unser Ziel, das Gesundheitssystem nicht zu überlasten und die Pandemie einzudämmen, steht nach wie vor und so dringend wie nie an oberster Stelle unseres Handelns. Deshalb haben wir die Änderungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes übernommen.

Bild: Hessen.de

Konkret heißt das: Wenn die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, greift die Bundesnotbremse.“

Die wichtigsten Änderungen der hessischen Regelungen im Überblick

Stufe 100
(Inzidenz über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, Regelungen treten dann am übernächsten Tag automatisch in Kraft):

Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen:
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur zwischen Personen eines Hausstandes mit einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand möglich (Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt) – Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.

Ausgangsbeschränkungen:
Kein Verlassen des häuslichen Bereichs (inklusive privatem Grundstück) zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Ausnahmen bei triftigen Gründen, u.a.:

Weg zur Arbeit, medizinischer Notfall, Mandatsausübung, Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder Begleitung sterbender, die Versorgung von Tieren (“Gassi gehen”).

Bis 24 Uhr ist es möglich, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen (jedoch kein Sport nicht in Sportanlagen).

ÖPNV:
Bei der Nutzung besteht die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).

Öffnungen von Geschäften:
Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel, einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung. Insbesondere ist beim Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs eine begrenzte Kundenzahl erlaubt (richtet sich nach Größe des Geschäfts).

Nicht mehr geöffnet sind Baumärkte!

“Click and meet” (nur bis Inzidenz unter 150: In allen weiteren Geschäften ist Einkaufen mit Termin und einem aktuellen negativen Testergebnis weiterhin möglich. Ebenso bleibt der Dienstleistungsbereich, soweit nicht ausdrücklich genannt, offen, beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

Körpernahe Dienstleistungen:
Körpernahe Dienstleistungen sind nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken und nur mit FFP 2 Maske zulässig. Kosmetik- und Tattoostudios müssen schließen, ebenso Fitnessstudios und Solarien.

Ausnahme: Friseurbesuch und Fußpflege mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test und mit Maske (FFP2).

Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten:
Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben geschlossen. Abholung- und Lieferdienste sind weiterhin möglich.

Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden.

Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen – ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten.

Für alle anderen gilt: Ausübung kontaktlosen Individualsports ist alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes möglich. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.

Schulen:
Schulen gehen in den Wechselunterricht. Testpflicht für die Präsenz tage.

Stufe 150
(Inzidenz über 150 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, Regelungen treten dann am übernächsten Tag automatisch ein):

Alle Geschäfte, die bis zu einer Inzidenz von 150 Terminshopping anbieten durften, müssen ab dieser Stufe schließen. “Click and collect“, also die Abholung von Waren beziehungsweise deren Auslieferung, bleibt weiterhin möglich.

Stufe 165
(Inzidenz über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, Regelungen treten dann am übernächsten Tag automatisch ein):

Schulen und Kitas:
Bei einer Inzidenz über 165 ist der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt. Eine Notbetreuung wird eingerichtet. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.

Homeoffice:
Betriebe sind verpflichtet, soweit es möglich ist, Homeoffice anzubieten. Beschäftigte haben die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.

Laut (Berechnung des Gesundheitsamtes Landkreis Gießen) beträgt die Sieben-Tage-Inzidenz (Stand: 23. April 2021, 17 Uhr) bei 199,9

Eine Tagesaktuelle Information zu den Zahlen im Landkreis Gießen finden Sie hier.


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