Landkreis Gießen erlässt neue Allgemeinverfügung zum Schutz vor dem Coronavirus

Der Landkreis Gießen erlässt eine weitere Allgemeinverfügung zum Schutz vor dem Coronavirus. Sie führt die wesentlichen Inhalte der bisherigen Verfügung fort, trifft aber neue Regelungen für bestimmte Dienstleistungen, die nur mit einem tagesaktuellen, negativen Corona-Testergebnis zugänglich sind. Dies betrifft aber nur Bereiche, die über die lebensnotwendige Grundversorgung hinausgehen. Für beispielsweise Lebensmittelmärkte, Tankstellen, Apotheken, Drogerien, Optiker und medizinische Dienstleistungen wie etwa Physiotherapie gilt diese Auflage nicht. Auch Geschäfte, die ausschließlich Abholung („Click and Collect“) anbieten, sind ausgenommen.

Negative Tests sind jedoch notwendig für den Besuch von Gartenmärkten, Baumschulen, Blumenläden, Buchhandlungen sowie Bau- und Heimwerkermärkten – ebenso für Dienstleistungen der Körperpflege – einschließlich Friseurbesuche – und Fitnessstudios. Ein Antigen- bzw. Schnelltestergebnis darf nicht älter als 24 Stunden, ein PCR-Testergebnis nicht älter als 48 Stunden sein. Kundinnen müssen ein Testat – also einen Nachweis über das negative Ergebnis zum Beispiel per E-Mail oder als Dokument – vorweisen. Diese Nachweise werden durch Testzentren zum Beispiel im Rahmen der kostenlosen Bürgertestungen ausgestellt. Betreiberinnen der betreffenden Geschäfte und Studios sind verpflichtet, sich die Nachweise zeigen zu lassen und dies zu dokumentieren.

„Mit diesem Schritt soll verhindert werden, dass Personen ohne Symptome unerkannt Infektionen weitertragen“, sagt Landrätin Anita Schneider. Gerade vor dem Hintergrund der stark steigenden Infektionszahlen und der Ausbreitung der hochansteckenden britischen Virusvariante sei dies notwendig, um für mehr Sicherheit zu sorgen.

Eine Übersicht darüber, wo der Landkreis und weitere Anbieter kostenlose Bürgertestungen vorhalten, gibt es hier auf der Wbsite des Landkreises und hessenweit – geordnet nach Postleitzahlen – unter www.corona-test-hessen.de. Der Landkreis wird sein kostenloses Testangebot in Kooperation mit DRK und Johannitern ausbauen.

Weiterhin untersagt bleiben der Verkauf von Alkohol zum Sofortverzehr und der Konsum von Alkohol an einer Reihe von öffentlichen Plätzen im Landkreis, die in Abstimmung mit den Kommunen in die Allgemeinverfügung aufgenommen wurden.

Die 27. Allgemeinverfügung tritt am 29. März in Kraft und gilt bis 18. April. Sie wird zum Nachlesen eingestellt unter corona.lkgi.de. Eine Lesefassung wird ebenfalls bereitgestellt.

Quelle: Landkreis Gießen


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