In der Nacht von Samstag, 12.11. auf Sonntag, 13.11.2022 Kolleginnen und Kollegen der mittelhessischen Autobahnpolizei wieder einmal unterwegs, um mithilfe ihres ProViDa-Fahrzeuges Temposünder ins Visier zu nehmen. Dank der in diesem verbauten und geeichten Technik ist es der Polizei möglich, das Tempo vorausfahrender Fahrzeuge zu messen und beweissichernd aufzuzeichnen.
Da in dieser Nacht dichter Nebel die Sicht im gesamten Dienstgebiet -zum Teil erheblich beeinträchtigte, war die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter Hinweis auf starken Nebel über Schilderbrücken reduziert worden. Doch längst nicht alle Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer schenkten der geltenden Beschilderung Beachtung.
Insgesamt stellten die Autobahnpolizisten sieben Geschwindigkeitsüberschreitungen fest und fertigten entsprechende Ordnungswidrigkeitsanzeigen. Eine Autofahrerin und ein -fahrer müssen nun gar mit einem Fahrverbot rechnen, da sie mit 122 bzw. 131 km/h deutlich schneller als die erlaubten 80 Kilometer pro Stunde fuhren. „Spitzenreiter“ war ein 19-jähriger Mann aus Rumänien, der statt der aufgrund Nebels erlaubten 60 km/h mit knappen 123 Kilometern pro Stunde gemessen wurde. Nach Abzug von 5 % Toleranz blieb somit eine vorzuwerfende Geschwindigkeit von 116 km/h. Da sich das Bußgeld für Nichtdeutsche statt eines Fahrverbots verdoppelt und zudem eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr fällig wird, musste der junge Mann vor Ort 1.008,00 Euro bezahlen, bevor er seine Fahrt schließlich fortsetzen konnte. Nicht, ohne vorher eindringlich ermahnt zu werden, langsamer zu fahren, zumal die Sicht derweil auf unter 50 Meter gesunken war.
Erst ab dieser Sichtweite darf übrigens die Nebelschlussleuchte eingeschaltet werden. Und wer sie einschaltet, darf nicht schneller als 50 km/h fahren. Dass auch dieser Umstand vielen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern nicht bekannt ist, musste die zivile Autobahnstreife in der Nacht feststellen. Vielfach nutzten Fahrzeugführer die Nebelschlussleuchte bei klaren Sichtverhältnissen, wodurch nach Fahrende geblendet werden. Anders wiederum verhält es sich mit Nebelscheinwerfern. Diese dürfen eingeschaltet werden, sobald Nebel, Regen oder Schneefall die Sicht behindern. Von der Nutzung des Fernlichts kann insbesondere bei Nebel nur abgeraten werden. Hier blendet man nur sich und andere Verkehrsteilnehmende, statt die Straße besser auszuleuchten.